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   BSG, 22.01.1976 - 2 RU 239/73   

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https://dejure.org/1976,11239
BSG, 22.01.1976 - 2 RU 239/73 (https://dejure.org/1976,11239)
BSG, Entscheidung vom 22.01.1976 - 2 RU 239/73 (https://dejure.org/1976,11239)
BSG, Entscheidung vom 22. Januar 1976 - 2 RU 239/73 (https://dejure.org/1976,11239)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 30.06.1960 - 2 RU 86/56
    Auszug aus BSG, 22.01.1976 - 2 RU 239/73
    Die auf Alkoholgenuß zurückzuführende absolute Fahruntüchtigkeit schließt den Versicherungsschutz - abgesehen vom Vollrausch - nur aus, wenn sie die rechtlich allein wesentliche Unfallursache im Sinne der im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Kausalitätsnorm gewesen ist ( BSG 12, 242, 245; 15, 9, 11; 14, 64, 66; 18, 101, 105; 54, 261, 262; 58, 127, 128).

    Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ist die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit die rechtlich allein wesentliche Unfallursache, wenn sie die unternehmensbedingten Umstände derart in den Hintergrund drängt, daß diese als rechtlich nicht wesentliche Hitursachen für die Frage der Verursachung unberücksichtigt bleiben müssen (BSG 12, 242, 245; 18, 101, 105; 54, 261, 2623 8. Senat 58, 127, 128).

  • BGH, 09.12.1966 - 4 StR 119/66

    Fahruntüchtigkeit auf Grund Alkoholgenusses - Fahrlässige Gefährdung des

    Auszug aus BSG, 22.01.1976 - 2 RU 239/73
    Das ent8pricht der ständigen Rechtsprechung des BSG, wonach mit dem Erreichen des Grenzwertes von 1, 5 o/oo jeder Kraftfahrer - unabhängig von sonstigen Beweisanzeichen - absolut fahruntüchtig ist (BSG 54, 261 im Anschluß an BGHSt 21, 157).
  • BSG, 25.11.1992 - 2 RU 40/91

    Alkohol und Dienstunfall

    Denn die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit erhält ein qualitativ stärkeres Gewicht, je höher die BAK ist, da die Leistungseinbußen beim Kraftfahrer mit steigender BAK zunehmen (BSG Urteile vom 22. Januar 1976 - 2 RU 239/73 -, und vom 31. März 1981 - 2 RU 13/79 -, HVGBG RdSchr VB 103/82 = USK 81162; Brackmann a.a.O. S. 488cff.).
  • LSG Bayern, 11.12.2007 - L 3 U 159/05

    Anerkennung eines Arbeitsunfalls auf dem Heimweg von einer versicherten

    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kann indessen nicht einmal allein eine Blutalkoholkonzentration von 2, 7 Promille für sich genommen bei einem Fußgänger die Annahme eines Vollrausches rechtfertigen (BSG, Urteil vom 22.01.1976, 2 RU 239/73).
  • BSG, 28.06.1984 - 2 RU 45/83

    Begriff des Arbeitsunfalles

    Das LSG hat aber auf der Grundlage des Gutachtens von Prof. Dr. G. und im Anschluß an die Feststellung, daß die Arbeitskollegen des Verstorbenen, als sie diesen zum letzten Mal gesehen haben, eine Alkoholeinwirkung nicht bemerkt hätten, rechtsfehlerfrei angenommen, daß S. sich bei einer Blutelkoholkonzentratipn von mindestens 2 " $o nicht im Vollrausch befand (s dazu BSGE H8, 224, 227; BSG Urteil vom 22. Januar 1976 - 2 RU 239/73 - unveröffentlicht) und noch einfache Handlungen zweckgerichtet ausführen konnte.
  • BSG, 22.11.1984 - 2 RU 34/83

    Geltendmachung einer Witwenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung - Tod

    befand sieh nicht im Vollrausch (s dazu BSGE 48, 224, 227; BSG Urteil vom 22. Januar 1976 - 2 RU 239/73 -), bei dem auch einfache Handlungen - wie hier das Abstellen des Motors - nicht mehr zweckgerichtet hätten ausgeführt werden können.
  • BSG, 27.06.1984 - 9b RU 86/83

    Alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit - Ausschluß des Versicherungsschutzes -

    Das Gutachten des Bundesgesundheitsamts "Alkohol bei Verkehrsstraftaten" (Kirschbaum-Verlag 1966, bearbeitet von Lundt und Jahn), auf dessen Empfehlung die Einführung des "Gefahrengrenzwertes" von 0, 8 %o beruht, geht ausdrücklich davon aus, daß im Einzelfall eine Fahrunsicherheit nicht nachgewiesen zu werden brauche (Gutachten S ü7; vgl BSG-Urteile vom 22. Januar 1976, 2 RU 239/73 SozSich 1976, 188, und vom 9. März 1977, aaO; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 9. Aufl, Band 11, 60. Nachtrag September 1983, S 987u mwN).
  • BSG, 31.03.1981 - 2 RU 13/79
    Er hält es für geboten, die wissenschaftlichen Erfahrungen und Erkenntnisse im Zusammenhang mit der Errechnung des Ausmaßes der Alkoholeinwirkung zur Tatzeit (Unfallzeit) aus nachträglich ermittelten Blutalkoholwerten für die Frage der Verkehrstüchtigkeit von Kraftfahrern - im Interesse der Rechtsgleichheit (s BSGE 3h, 2619 26h; 48, 228, 230) - auch im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung zu verwerten° Eine Rückrechnung im Sinne der Hochrechnung zuungunsten des Klägers aus dem für die Zeit der Blutentnahme um 20°h0 Uhr ermittelten Wert (0,87 %0) auf den Wert zur Unfallzeit war hiernach nicht zulässig, da mangels entsprechender tatsächlicher Feststellungen über den Zeitpunkt des Trikendes nicht davon ausgegangen werden kann, daß die Resorptionsdauer von 120 Minuten um 200A0 Uhr abgeschlossen war und eine aufgrund der Verhältnisse des Falles kürzere Resorptionsphase nicht ohne Anhörung eines Sachverständigen zugrunde zu legen ist (vgl Jagusch, Straßenverkehrsrecht, 25o Aufl 1980, 5 316 StGB Rdn 59 mN)° Das Ausmaß der Alkoholeinwirkung im Unfallzeitpunkt ist für die hier zu entscheidende Frage, ob der Kläger relativ fahruntüchtig war, von wesentlicher Bedeutung (3 BSGE 18, 101, 105; BSG SozSich 1976, 188, Urteil vom 22.1" 1976 - 2 RU 239/73 zur Frage der Unfallursache)° Es erhält - in Verbindung mit sonstigen, vom LSG im Zusammenhang mit der Wertung der Unfallursachen berücksichtigten Umständen - ein stärkeres Gewicht, je näher die BAK an den Grenzwert von 1, 3 %o heranreicht.
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